SATZUNG DES VEREINS
„ORGELFREUNDE DER GROSSEN STROBEL-ORGEL E. V."

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet „Orgelfreunde der Großen Strobel-Orgel e. V.".
  2. Er hat seinen Sitz in Bad Frankenhausen und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie von Kunst und Kultur.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
  • durch die Mitfinanzierung der notwendigen Reparatur- oder Restaurierungsarbeiten sowie der jährlichen Wartungsarbeiten an der Orgel in der Unterkirche Bad Frankenhausen,
  • durch die Organisation und Ausgestaltung von Orgelführungen, Orgelsymposien, Orgelkonzerten und ähnlichem, die dazu dienen, die für die vorgenannten Arbeiten notwendigen Mittel zu sammeln,
  • durch kulturelle Veranstaltungen mit Bezug auf die Orgel, die dazu dienen, das Interesse in der Öffentlichkeit für die Bedeutung und Erhaltung dieser denkmalgeschützten Orgel zu wecken und zu fördern.

Der Verein wahrt und fördert dadurch die Musiktradition in Bad Frankenhausen und die Erhaltung und Pflege einer der bedeutendsten hochromantischen Denkmalorgeln Mitteldeutschlands.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen auf schriftlichen Antrag werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
  2. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder mit der Zahlung seiner Beiträge trotz Mahnung mehr als sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres in Rückstand ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit des Vorstandes.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Jahresende zulässig unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
  5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4a Arten der Mitgliedschaft

  1. ordentliche Mitglieder auf schriftlichen Antrag (gemäß § 4 Abs. 1)
  2. institutionelle Mitglieder, wie Vereine mit ähnlichen Zielen
  3. Firmenmitgliedschaft

§ 5 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel für die Erfüllung des Zweckes des Vereins werden folgendermaßen aufgebracht:

a)  Durch den Beitrag der natürlichen Mitglieder, der mindestens 1 € pro Monat (= 12 € jährlich) beträgt und den Beitrag der juristischen bzw. institutionellen Mitglieder, der mindestens 5 € pro Monat (= 60 € jährlich) beträgt.
Erhöhungen können von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt werden.

b)  Durch Spenden.

c)  Durch Zuschüsse Dritter.

   2. Der Beitrag wird per Lastschrift oder durch rechtzeitige Überweisung jährlich - bzw. auf Wunsch des Mitgliedes halbjährlich - geleistet.

   3. Von der Beitragspflicht befreit sind institutionelle Mitglieder nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder ein Zehntel der Mitglieder es unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes des Kassenwarts und des Revisionsberichtes der Revisoren sowie Entlastung des Vorstandes.
    2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
    3. Wahl und Abberufung der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes.
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.

§ 8 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und der Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
  2. Die Einladung erfolgt schriftlich.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, es sei denn, die Satzung oder das Gesetz bestimmt ein anderes Stimmenverhältnis.
  5. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll erfasst. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von seinem Stellvertreter unterzeichnet.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei geborenen und drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen. Alle Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
  2. Als geborene Mitglieder des Vorstandes gelten:
    1. der hauptamtliche Kantor der Unterkirche in Bad Frankenhausen;
    2. der geschäftsführende Pfarrer der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bad Frankenhausen.
  3. Die anderen drei Personen sind von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre zu wählen.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der fünf Vorstandsmitglieder
    1. den Vorsitzenden
    2. den stellvertretenden Vorsitzenden
    3. den Kassenwart.
  5. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und zwei weitere Vorstandsmitglieder. Je zwei der fünf Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht zwingend durch das Gesetz oder durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Führung der Buchhaltung und Erstellung des Jahresberichtes
    5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    6. Verwaltung des Vereinsvermögens

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

§ 12 Verwaltung und Rechnungsprüfung

  1. Die Mittel des Vereins sind ordnungsgemäß zu verwalten. Die Abrechnung ist jährlich durch mindestens einen von der Mitgliederversammlung bestellten Prüfer zu prüfen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ev.-Luth. Kirchgemeinde in Bad Frankenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und es getrennt von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten hat.
  2. Liquidatoren sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter, die sich im Augenblick der Vereinsauflösung im Amt befinden.

§ 14 Revision

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Revisor. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

§ 15 Sprachregelungen

  1. Die in dieser Satzung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 16 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24. Juni 2006 errichtet und in den Mitgliederversammlungen vom 15. Dezember 2006, 28. Februar 2007, 02. Juli 2007, 10. Februar 2010 und 21. Februar 2015 überarbeitet und neu gefasst.
  2. Sie trat mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.